§108Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Waffen sind Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb-, Stoß sowie Stichwaffen; die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.
§109Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste
Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 3 (Waffenliste) zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.
Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 5 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.
Der Umgang mit Sportgeräten und Arbeitsmaterial, die in Anlage 9 zu diesem Gesetz genannt sind, sind ausdrücklich erlaubt, wenn sie einem ersichtlichen Zweck dienen.
Strafrahmen: 12 Hafteinheiten · $10.000 · Vergehen
§110Voraussetzungen einer Erlaubnis
Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat (§111 Abs. 1), die erforderliche Zuverlässigkeit (§113) und persönliche Eignung (§114) besitzt, die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§115), ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§116)
Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von vier Wochen, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen.
Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Wochen erneut zu überprüfen.
§111Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, die rechtskräftig verurteilt worden sind wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 60 Hafteinheiten, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Wochen noch nicht verstrichen sind, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat, die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen oder Munition oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe über 60 Hafteinheiten verurteilt wurden.
§112persönliche Eignung
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig sind, abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
§113Sachkunde
Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer an einem Training vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.
§114Bedürfnis, allgemeine Grundsätze
Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind.
§115Verordnungsermächtigungen
Das Los Santos Police Department wird nach dieser Rechtsverordnung ermächtigt, die Voraussetzungen einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu prüfen und diese zu erteilen.
Vor der Erteilung hat der Antragsteller folgende Unterlagen vorzulegen: Ein gültiges Führungszeugnis, welches §113 nicht entgegensteht Ein Amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung
§116Aufbewahrung und Führen von Waffen
Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
Wer Hieb, Stoß oder Stichwaffen bei sich führt, hat diese in einer auf dem Rücken befindlichen Tasche zu transportieren
Wer Schusswaffen bei sich führt, hat diese in einer Bauchtasche oder einem leeren Waffenholster, alternativ in einer auf dem Rücken befindlichen Tasche, zu transportieren
Die Lagerung von Waffen ist in allen abschließbaren Schränken oder Schubladen gestattet.
Waffen dürfen nur geführt werden, wenn diese eine zugehörige Kennzeichnung (Seriennummer) tragen.
Ausgenommen von den Absätzen 2-4 sind Beamte des SWAT, GTF, CID und STF
Strafrahmen: 8 Hafteinheiten · $6.000 · Vergehen
§117Auffinden von Waffen
Wer Waffen oder Munition auffindet, deren Besitz verboten ist oder einer Genehmigung bedarf, hat dies unverzüglich dem Los Santos Police Department oder dem Los Santos Sheriff Departments anzuzeigen.
Das Los Santos Police Department und Los Santos Sheriff Departments bestimmen den weiteren Verfahrensgang nach einem Waffenfund.
Sollten Dienstwaffen oder Genehmigungspflichtige Waffen verloren oder entwendet werden, ist dies unverzüglich dem Los Santos Police Department oder dem Los Santos Sheriff Departments anzuzeigen.
Strafrahmen: 0 Hafteinheiten · $1.000 · Ordnungswidrigkeit
§118Dienstwaffen
Beamte des Los Santos Police Department, des Los Santos Sheriff Departments werden ermächtigt, im Rahmen Ihrer Berufsausübung, Waffen insbesondere Dienstwaffen (Anlage 7) ohne die Waffenrechtliche Erlaubnis zu führen, jedoch bedarf es eines Sachkundenachweises (Waffentraining).
Die Beamten sind verpflichtet, eine waffenrechtliche Erlaubnis (§112) einzuholen, wenn Waffen auch privat geführt werden sollen. Es dürfen privat nur die Waffen nach Anlage 3 geführt werden.
Die Beamten des SWAT, GTF, CID und STF werden ermächtigt, entsprechend der Anlage 8 Zubauten auf Ihren Dienstwaffen zu tragen.
Beamte des Los Santos Sheriff Department, welche den Dienstgrad Sergant oder darüber erreicht haben, werden ermächtigt, im Rahmen Ihrer Berufsausübung einen Revolver führen zu dürfen.
Der US. Marshal service des Department of Justice wird ermächtigt, im Rahmen Ihrer Berufsausübung, Waffen insbesondere Dienstwaffen (Anlage 10) ohne die Waffenrechtliche Erlaubnis zu führen, jedoch bedarf es eines Sachkundenachweises (Waffentraining).
§119Waffenverbote
Richter und Staatsanwalt haben das Recht, einem Bürger den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten. Ein dauerhaftes Waffenverbot erfordert die Zustimmung eines Richters.
Wird einem Bürger der Besitz von Waffen oder Munition verboten, sind Waffen und/oder Munition sowie jegliche Waffenlizenzen unverzüglich sicherzustellen.
Das Recht zum Führen einer Waffe sowie der Besitz von Munition kann zeitlich begrenzt ausgesetzt werden. Die Exekutive ist bei Gefahr in Verzug dazu berechtigt, Waffen sowie Munition sicherzustellen. Ein vorläufiges Waffenverbot gilt automatisch, wenn ein Bürger in Haft genommen wird.
Strafrahmen: 18 Hafteinheiten · $15.000 · Vergehen
§120Einziehung
Ist eine Straftat dem Waffengesetz begangen worden, so werden Gegenstände, auf die sich diese Straftat bezieht oder die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen.
Ist eine sonstige Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können in Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen werden.