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Verwaltung & Öffentliches Recht

Verwaltungsvorschrift & Dienstordnung

VwV DienstOFassung Verdano CityStand 2026-09-226 Paragraphen

§562Geltungsbereich

Diese VwV Dienstordnung gilt für die Behörden des Staates Los Santos und alle sonstigen Einrichtungen, die der Dienstaufsicht des Staates unterstehen. Behörden, bei denen einzelne der in der VwV Dienstordnung erwähnten Stellen nicht vorhanden sind, verfahren sinngemäß.

§563Amtssprache

Die Amtssprache ist deutsch.

§564Bürgerfreundlichkeit

Behörden sind Dienstleister. Im Umgang mit den Bürgern haben die Bediensteten der Verwaltung zuvorkommend, verständlich und nachvollziehbar zu handeln. Die Behörden sollen für die Bürger persönlich, barrierefrei, telefonisch, schriftlich und elektronisch erreichbar sein.

§565Akteneinsicht und Auskünfte

Soweit die Akteneinsicht nicht in Rechtsnormen geregelt ist, kann die Behörde diese nach Maßgabe des Buchstabens b gewähren. Akteneinsicht, die nicht ausschließlich Angelegenheiten des Antragstellers zum Gegenstand hat, darf nur gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Privatpersonen kann darüber hinaus Akteneinsicht gewährt werden, wenn dafür ein wissenschaftliches Interesse nachgewiesen wird. Akteneinsicht darf nicht gewährt werden, wenn besondere Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften, das öffentliche Interesse oder überwiegende Interessen Dritter entgegenstehen. Dienstgeheimnis und Datenschutz sind zu wahren. Mündlichen Anfragen ist mit Zurückhaltung zu begegnen. Sind Missverständnisse zu befürchten oder ist anzunehmen, dass die Auskunft als amtliche Stellungnahme verwendet wird, soll eine schriftliche Antwort erfolgen.

§566Zusammenarbeit und Führung

Die Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Bediensteten wird durch einen kooperativen Führungsstil bestimmt. Hierzu zählen insbesondere die rechtzeitige und umfassende gegenseitige Information, die Delegation von Befugnissen und Verantwortung, die Vereinbarung von sachlichen und persönlichen Arbeitszielen sowie die Kontrolle der Arbeitsergebnisse. Vorgesetzte sind dafür verantwortlich, dass die Dienstgeschäfte ergebnisorientiert, rechtzeitig, richtig und wirtschaftlich erledigt werden. Sie sorgen für eine sachgerechte Aufgabenverteilung und für die Arbeitsabläufe in ihrem Verantwortungsbereich. Vorgesetzte sind für die Einarbeitung neuer Bediensteter verantwortlich.

§567Disziplinarverfahren und Disziplinarmaßnahmen

Verletzen Bedienstete Schuldhaft die Ihnen obliegenden Pflichten, begehen sie ein Dienstvergehen, welches Disziplinarrechtliche Folgen hat. Begehen Bedienstete eine Straftat, kann neben einer strafrechtlichen Würdigung auch eine Disziplinarmaßnahme drohen. Dies verstößt nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung, da Disziplinarrecht und Strafrecht unterschiedliche Intentionen haben. Während des Strafverfahrens kann das Disziplinarverfahren ausgesetzt werden. Spätestens nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens ist das Disziplinarverfahren fortzusetzen. Arten der Disziplinarmaßnahmen: Verweis Geldbuße Kürzung der Dienstbezüge temporäre Suspendierung Zurückstufung (Degradierung) Beförderungsverbot Kündigung aus dem Dienstverhältnis