§205Präambel
Definitionen Justiz Oberster Richter und Richter Der Richterschaft obliegt die Rechtsprechung in der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, aber auch in der Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit als Kontrolle der Verwaltung. Richter sind nur an das Gesetz gebunden und entscheiden nach eigener Rechtsüberzeugung. Oberstaatsanwalt und Staatsanwalt Die Staatsanwaltschaft ist ein selbständiges, von den Gerichte getrenntes Organ der Gerichtsbarkeit, das die Interessen des Staates in der Rechtspflege wahrt. Zu seinen wichtigsten Aufgaben zählen die Erhebung und Vertretung der öffentlichen Anklage sowie die Führung des Ermittlungsverfahrens im Strafprozess. Rechtsanwalt Der Rechtsanwalt ist Berater, Vertreter und Helfer in allen Rechtsangelegenheiten für seine Mandanten. Nur Rechtsanwälte können die Pflichten eines Verteidigers oder Pflichtverteidigers übernehmen.
Der Chief of Justice ernennt die Mitglieder der Richterschaft und Staatsanwaltschaft. Der Chief of Justice erteilt Anwälten die erforderliche Anwaltslizenz
Alle Mitglieder der Richterschaft, Staatsanwaltschaft sowie der Rechtsanwaltskammer sind Amtsträger.
Im Sinne dieses Gesetzes ist Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist,
Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.
§206Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetz
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird über die Gerichtsverfassung bestimmt.
§207Verbindung und Trennung von Strafsachen
Zusammenhängende Strafsachen können von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht verbunden werden.
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluss des Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.
§208Begriff des Zusammenhangs
Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrere Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.
§209Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist; wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten gewesen ist; wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger des Angeklagten tätig gewesen ist. wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.
§210Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu.
§211Ablehnungszeitpunkt
Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse zulässig.
Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.
§212Ablehnungsverfahren
Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen.
Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen.
Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch der Chief of Justice.
§213Schöffen, Protokollanten
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöffen sowie alle anderen als Protokollführer zugezogenen Personen entsprechend.
Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende.
§214Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung
Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.
Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.
§215Zeugenpflichten
Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht, auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.
§216Folgen des Ausbleiben eines Zeugen
Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
Die Auferlegung unterbleibt wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird.
§217Auskunftsverweigerungsrecht
Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem seiner Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
§218Belehrung
Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides zu belehren. Der Eid kann mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
§219Vernehmung
Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.
Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und Wohnort befragt wird.
Der Zeuge hat zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung, die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.
§220Vereidigung
Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung.
Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet: “Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben. Der Zeuge spricht hierauf die Worte: “Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe”
Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet: “Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben” Der Zeuge spricht hierauf die Worte: “Ich schwöre es.”
§221Sachverständige und Augenschein
Auf Sachverständige ist der Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden.
§222Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen
Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr in Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und Ihre Ermittlungspersonen (§457 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, muss unverzüglich die gerichtliche Bestätigung beantragen.
Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer geeigneter Weise sicherzustellen.
Befinden sich Gegenstände in Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
§223Durchsuchung bei Beschuldigten
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtigt ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung, als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
Zu Unzeiten dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug durchsucht werden.
§224Verdeckter Ermittler
Verdeckte Ermittler dürfen zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist.
Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität ermitteln. Sie dürfen unter der Identität am Rechtsverkehr teilnehmen.
Soweit für den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der Identität unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden.
Verdeckte Ermittler dürfen Informanten rekrutieren, Verdächtige überwachen und Befragungen durchführen, ohne sich als Ermittler erkennen zugeben.
Verdeckte Ermittler können eine 24 Std. Überwachung mittels Abhörung von bekannten Straftätern durchführen, die nachweislich einer illegalen Gruppierung zugeordnet werden können, ohne die Erfordernis eines richterlichen Beschlusses, wenn die zu erwartenden Informationen zur Aufklärung von begangenen Straftaten nach §132 StGB dienen können und bisherige Ermittlungen nicht erfolgreich waren. Bei länger anhaltenden Überwachungen muss per Eilantrag ein richterlicher Beschluss erfolgen.
§225vorläufige Festnahme
Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jederman befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.
Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
§226Untersuchungshaft; Haftgründe
Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn Sie zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weis einwirken oder andere zu solchem Verhalten veranlassen und deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlungen der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr)
Die Untersuchungshaft beträgt maximal 30 Hafteinheiten. Sollte die Untersuchungshaft überschritten werden, muss ein Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen werden.
Sollten mehr als 3 Beschuldigte in Untersuchungshaft festgesetzt sein, so ist die Untersuchungshaft bis auf weiteres zu verlängern.
Die Untersuchungshaft kann gegen Anlegen einer Fußfessel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.
§ 227 Haftbefehl Die Untersuchungshaft Verlängerung wird durch einen schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet.
In dem Haftbefehl sind anzuführen: Der Beschuldigte, die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften, der Haftgrund sowie die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt.
§ 228 Temporäre Befugnisse Befindet sich kein Richter im Staate und auch der Chief of Justice ist nicht im Staate, so erhält ein Staatsanwalt die Befugnisse eines Haftrichters. Dazu muss die Verhandlung von zwei Staatsanwälten geführt werden, welche die Positionen der Anklage und des Haftrichters einnehmen.
Sollte kein weiterer Staatsanwalt im Staate sein, so kann der Staatsanwalt die Untersuchungshaft allein verlängern. Dies muss unverzüglich einem zuständigen Richter gemeldet werden.
Sollte kein Staatsanwalt im Staate sein, so wird das Los Santos Police Department ermächtigt, dem Beschuldigten eine Fußfessel anzulegen. Die Fußfessel kann nach freiem Ermessen des Staatsanwalts abgenommen werden, spätestens jedoch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens.
Sollte kein Staatsanwalt im Staate sein, so wird das Los Santos Police Department ermächtigt, in Absprache mit dem Beschuldigten eine abschließende Verfahrensabsprache zu treffen. Diese Absprache ist für alle Beteiligten bindend. Eine weitere Verfolgung findet nicht statt.
§229Belehrung des verhafteten Beschuldigten:
Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich über seine Rechte zu belehren. Ist eine mündliche Belehrung nicht ausreichend, hat eine schriftliche Belehrung zu erfolgen.
In der Belehrung nach Absatz 1 ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass er das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann, er jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen kann, soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird
§230Aussetzung des Haftbefehls gegen Sicherheitsleistung
Der Haftbefehl kann gegen eine Sicherheitsleistung (Kaution) ausgesetzt werden, wenn Der Beschuldigte dies beantragt oder Die Sachverhaltsaufklärung erscheint in der Untersuchungshaft nicht ausreichend. Dem Beschuldigten zur Aufenthaltsfeststellung eine Fußfessel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens angelegt wird
Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in Geld, Wertpapiere, durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft geeigneter Person zu leisten.
Der Richter oder der zuständige Staatsanwalt setzt die Kautionshöhe nach freiem Ermessen fest.
§231Recht auf Verteidigung
(1) Der Beschuldigte kann in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf zwei nicht übersteigen.
(2) Die Verteidiger des Beschuldigten haben ein Akteneinsichtsrecht. Dieses kann durch den Verteidiger beim LSPD/LSSD/DOJ beantragt werden.
(3) Sollte sich der Beschuldigte keinen Verteidiger leisten können, so übernimmt das Department of Justice die Kosten. Die Kosten können bei einer rechtskräftigen Verurteilung hälftig auf die Geldstrafe aufgeschlagen werden. Die Entscheidung obliegt dem Gericht.
§232Strafanzeige; Strafantrag
Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können mündlich bei Beamten der Polizei oder schriftlich bei der Staatsanwaltschaft aufgegeben werden.
Ein Strafantrag kann bis zum Rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zurückgenommen werden. Ein zurückgenommener Strafantrag kann nicht erneut gestellt werden
§233Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft ist befugt, von allen Behörden auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen.
§234Einstellung des Verfahrens
Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es bei einem Vergehen, das mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen nicht unerheblich sind.
Die Staatsanwaltschaft kann bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht:
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen an einem sozialen Trainingskurs teilnehmen
§335Täter-Opfer-Ausgleich
Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.
§336Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger
Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat wurde.
Die gleiche Befugnis steht Personen zu, deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben. Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach dem Strafgesetzbuch verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.
Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.
§337Anklageschrift
Die Anklageschrift hat den Beschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll und der Verteidiger anzugeben.
§338Strafbefehl; Verfahrensgang
In Verfahren, deren Gegenstand ein Vergehen ist, kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls stellen. Der Strafbefehl muss die Rechtsfolgen der Tat enthalten. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag nur, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben.
Gegen einen Strafbefehl kann binnen 72 Stunden schriftlich und unter Angaben der Gründe Einspruch erhoben werden. Sodann beraumt das Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung an.
§339Anklagebehörde
Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes Bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
§340Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet im Beschlusswege darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.
Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.
§341Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren
Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweitig gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. Das gleiche Recht steht auch anderen zu, die einen solchen Anspruch geltend machen.
§342Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung
Der Termin zur Hauptverhandlung wird vom Vorsitzenden bestimmt.
Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der Vorsitzende an. Zugleich veranlasst er die erforderlichen Benachrichtigungen zum Termin.
§343Ununterbrochene Gegenwart
Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Protokollanten
Der Vorsitzende kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Protokollanten absehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
§344Mehrere Staatsanwälte oder Verteidiger
Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen. Die Zahl der mitwirkenden Verteidiger oder Staatsanwälte darf zwei (2) nicht übersteigen.
§345Ausbleiben des Angeklagten
Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.
Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.
Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, so kann im Verfahren vor dem Strafrichter oder dem Schöffengericht die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag stellen.
Dem Strafbefehlsantrag ist zu entsprechen, wenn der Vorsitzende keine Bedenken gegen den Antrag hat.
§346Anwesenheitspflicht des Angeklagten
Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern; auch kann er den Angeklagten während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.
Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen war, das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet.
§347Verhandlungsleitung
Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.
Das Fragerecht obliegt dem Vorsitzenden, der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Angeklagten.
Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen Fällen das Gericht.
§348Gang der Hauptverhandlung
Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.
Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz.
Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.
Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er zur Sache vernommen.
Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.
§349Urteil
Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
Das Urteil ergeht im Namen des Staates.
Das Urteil muss am Schluß der Verhandlung verkündet werden
Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts.
§350Hauptverhandlungsprotokoll
Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält den Ort und den Tag der Verhandlung; die Namen der Richter und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des zugezogenen Dolmetschers; die Bezeichnung der Straftat nach der Anklage; die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger, der Privatkläger, Nebenkläger, Verletzten, die Ansprüche aus der Straftat geltend machen, der sonstigen Nebenbeteiligten, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände; die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.
§351Beurkundung der Hauptverhandlung
Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Urkunden sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten.
Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird.
Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Protokollierung und Verlesung anzuordnen. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden.
§352Rechtsmittelberechtigte
Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als auch dem Beschuldigten zu.
Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.
§353Berufung
Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.
Die Berufung muss bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen 3 Tagen nach Verkündung des Urteils zu Protokoll des Gerichts oder schriftlich eingelegt werden.
Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels in einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden.
Über die Berufung entscheidet das nächsthöhere Gericht. Falls ein nächsthöheres Gericht nicht entscheiden kann, so wird die Berufung verworfen.
§354Revision
Gegen die Urteile der Berufungskammer ist die Revision zulässig.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.
Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Die Revision muss bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen 3 Tagen eingelegt werden.
Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
Aus der Begründung muss hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
Über die Revision entscheidet das nächsthöhere Gericht. Falls ein nächsthöheres Gericht nicht entscheiden kann, so wird die Revision verworfen.
§355Kosten des Verfahrens
Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muss darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren abschließt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt wurde oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
§357Vollstreckbarkeit
Strafurteile sind grundsätzlich nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind.
In Ausnahmefällen kann die sofortige Vollstreckung vom Gericht angeordnet werden. Sollte die Rechtsmittelentscheidung das vorherige Urteil aufheben, so ist der Verurteilte zu entschädigen.
Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist unverkürzt die Untersuchungshaft anzurechnen, die der Angeklagte erlitten hat, wenn die Untersuchungshaft 60 Hafteinheiten überschritten haben sollte.
§358Begnadigungsrecht
Strafgefangene können einen Antrag auf Begnadigung stellen. Über diesen Antrag entscheidet allein der Chief of Justice