§532Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege
Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.
§533Beruf des Rechtsanwalts
Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus.
Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.
§534Recht zur Beratung und Vertretung
Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.
Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.
Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten oder Behörden vertreten zu lassen.
§535Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts
Zur Rechtsanwaltschaft kann zugelassen werden, wer eine Prüfung beim Department of Justice als Rechtsanwalt erfolgreich ablegt.
Zur Rechtsanwaltschaft soll nicht zugelassen werden, wer nicht unerheblich vorbestraft ist oder ein Verbrechen begangen hat.
§536Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Die Zulassung zum Rechtsanwalt wird nur auf Antrag erteilt.
Die Zulassung wird mit der Aushändigung der Anwaltslizenz erteilt.
§537Vereidigung
Der Bewerber hat folgenden Eid vor dem Chief of Justice zu leisten: "Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.”
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
Leistet eine Bewerberin den Eid nach Absatz 1, so treten an die Stelle der Wörter "eines Rechtsanwalts" die Wörter "einer Rechtsanwältin".
§538Erlöschen der Zulassung
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist.
Weiterhin erlischt die Zulassung nach einem Monat, sofern diese nicht verlängert wurde.
Die Gebühr der Verlängerung entspricht 10 % der Einnahmen des Vormonats
§539Allgemeine Berufspflicht
Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, über seine Einnahmen eine Buchführung zu halten.
§540Grundpflichten
Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.
Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in schriftlicher Form zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren.
Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.
Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.
Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Konto einzuzahlen.
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.
§541Werbung
Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
§542Tätigkeitsverbot
Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er in derselben Rechtssache als Richter, Staatsanwalt oder als Angehöriger des öffentlichen Dienstes bereits tätig geworden ist.
§543Kanzlei
Arbeiten mehrere Rechtsanwälte auf Dauer zusammen, so sind diese verpflichtet eine Kanzlei zu gründen.
Eine Rechtsanwaltskanzlei ist ein Gewerbe.
Eine Kanzlei ist berechtigt, weitere Rechtsanwälte einzustellen.
§544Angestellte Rechtsanwälte
Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwaltskanzlei tätig sind.
Eine anwaltliche Tätigkeit liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist: die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten, die Erteilung von Rechtsrat, die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.
§545Vergütung
Jeder Rechtsanwalt ist berechtigt, eine Vergütung für seine Tätigkeit einzufordern.
Die Vergütung kann vertraglich geregelt werden, jedoch darf diese nicht geringer als die Gebührensätze in der Anlage 14 zu diesem Gesetz sein.
Sollte ein Mandant die Anwaltsgebühren nicht freiwillig entrichten, kann der Anwalt ein Vollstreckungsbescheid beim Department of Justice beantragen. Der Vollstreckungsbescheid wird vom U.S.-Marshal Service vollstreckt. Der U.S.-Marshal Service wird ermächtigt, Schuldner bis zur Erbringung der Leistung in Beugehaft zu nehmen.
§546Zwangsmaßnahmen
Gegen einen Rechtsanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung bestimmt sind, wird eine gerichtliche Maßnahme verhängt.
Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Rechtsanwalts, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist eine gerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Eine anwaltsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Rechtsanwalt zur Zeit der Tat nicht diesem Gesetz unterstand.
Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind: Warnung, Verweis, Geldbuße bis zu hunderttausend Dollar, Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand für die Dauer bis zu vier Wochen tätig zu werden, Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.
(5) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
§547Berufsverbot
Ein Berufsverbot ist auszusprechen: wenn ein Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt; wenn ein Rechtsanwalt durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist und seit Rechtskraft des Urteils noch nicht sechs Wochen verstrichen sind. wenn ein Rechtsanwalt sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben