§463Aufgaben
Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Bevölkerung. Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe. Er ist seiner Natur nach ein freier Beruf
Aufgabe des Arztes ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken.
§463-1Hausrecht und Verweisung vom Gelände
(1) Das Medical Department hat auf dem Gelände des Medical Department das Hausrecht. (2) Das Medical Department hat das Recht, Bürger/Beamte auf Ihrem Gelände des Platzes zu verweisen sowie ein Hausverbot auszusprechen.
§464Allgemeine ärztliche Berufspflichten
Ärztinnen und Ärzte üben ihren Beruf nach ihrem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit aus. Sie dürfen keine Grundsätze anerkennen und keine Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit ihren Aufgaben nicht vereinbar sind oder deren Befolgung sie nicht verantworten können.
Ärztinnen und Ärzte haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Sie haben dabei ihr ärztliches Handeln am Wohl der Patientinnen und Patienten auszurichten. Insbesondere dürfen sie nicht das Interesse Dritter über das Wohl der Patientinnen und Patienten stellen.
Eine gewissenhafte Ausübung des Berufs erfordert insbesondere die notwendige fachliche Qualifikation und die Beachtung des anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse.
Ärztinnen und Ärzte dürfen hinsichtlich ihrer ärztlichen Entscheidungen keine Weisungen von Nichtärzten entgegennehmen.
Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu beachten.
§465Unvereinbarkeiten
Dem Arzt/Der Ärztin ist neben der Ausübung seines/ihres Berufs die Ausübung einer anderen Tätigkeit untersagt, welche mit den ethischen Grundsätzen des ärztlichen Berufs nicht vereinbar ist. Dem Arzt/Der Ärztin ist auch verboten, seinen/ihren Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben. Ebensowenig darf er/sie zulassen, dass von seinem/ihrem Namen oder vom beruflichen Ansehen des Arztes/der Ärztin in solcher Weise Gebrauch gemacht wird.
Dem Arzt/Der Ärztin ist untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Waren und andere Gegenstände abzugeben oder unter seiner Mitwirkung abgeben zu lassen sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder erbringen zu lassen, soweit nicht die Abgabe des Produkts oder die Dienstleistung wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind.
§466Fortbildung
Der Arzt/die Ärztin, der/die seinen/ihren Beruf ausübt, ist verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu seiner/ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.
§467Qualitätssicherung
Der Arzt/Die Ärztin ist verpflichtet, an Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der ärztlichen Tätigkeit teilzunehmen und hierüber, soweit erforderlich, dem Chief des Medical Departments Auskunft zu erteilen.
§468Mitteilung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen
Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die ihnen aus ihrer ärztlichen Behandlung Tätigkeit bekannt werdenden unerwünschten Wirkungen von Arzneimitteln und bei Medizinprodukten auftretende Vorkommnisse der zuständigen Behörde mitzuteilen.
§469Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln
Jede medizinische Behandlung hat unter Wahrung der Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte der Patientinnen und Patienten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen. Das Recht der Patientinnen und Patienten, empfohlene Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen abzulehnen, ist zu respektieren.
Ärztinnen und Ärzte achten das Recht ihrer Patientinnen und Patienten, die Ärztin oder den Arzt frei zu wählen oder zu wechseln. Andererseits sind – von Notfällen oder besonderen rechtlichen Verpflichtungen abgesehen – auch Ärztinnen und Ärzte frei, eine Behandlung abzulehnen. Den begründeten Wunsch der Patientin oder des Patienten, eine weitere Ärztin oder einen weiteren Arzt zuzuziehen.
Ärztinnen und Ärzte beraten und behandeln Patientinnen und Patienten im persönlichen Kontakt. Sie können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist.
Angehörige von Patientinnen und Patienten und andere Personen dürfen bei der Untersuchung und Behandlung anwesend sein, wenn die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt und die Patientin oder der Patient zustimmen.
Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen und mit Patientenkritik und Meinungsverschiedenheiten sachlich und korrekt umzugehen.
Ärztinnen und Ärzte dürfen einer missbräuchlichen Anwendung ihrer Verschreibung keinen Vorschub leisten.
§470Aufklärungspflicht
Zur Behandlung bedürfen Ärztinnen und Ärzte der Einwilligung der Patientin oder des Patienten. Der Einwilligung hat grundsätzlich die erforderliche Aufklärung im persönlichen Gespräch vorauszugehen. Die Aufklärung hat der Patientin oder dem Patienten insbesondere vor operativen Eingriffen Wesen, Bedeutung und Tragweite der Behandlung einschließlich Behandlungsalternativen und die mit ihnen verbundenen Risiken in verständlicher und angemessener Weise zu verdeutlichen.
§471Schweigepflicht
Der Arzt/Die Ärztin hat über das, was ihm/ihr in seiner/ihrer Eigenschaft als Arzt/Ärztin anvertraut oder bekannt geworden ist – auch über den Tod des Patienten hinaus – zu schweigen. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen des Patienten, Aufzeichnungen über Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde.
Der Arzt/Die Ärztin ist zur Offenbarung befugt, soweit er/sie von der Schweigepflicht entbunden worden ist oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist.
Ärztinnen und Ärzte dürfen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der ärztlichen Tätigkeit teilnehmen, Informationen über Patienten zugänglich machen. Über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit haben sie diese zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.
Wenn mehrere Ärzte/Ärztinnen gleichzeitig oder nacheinander denselben Patienten untersuchen oder behandeln, so sind sie untereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit, als das Einverständnis des Patienten vorliegt oder anzunehmen ist.
§472Ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
Mit Übernahme der Behandlung verpflichtet sich der Arzt/die Ärztin dem Patienten gegenüber zur gewissenhaften Versorgung mit geeigneten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.
Der ärztliche Berufsauftrag verbietet es, diagnostische oder therapeutische Methoden unter mißbräuchlicher Ausnutzung des Vertrauens, der Unwissenheit, der Leichtgläubigkeit oder der Hilflosigkeit von Patienten anzuwenden. Unzulässig ist es auch, Heilerfolge, insbesondere bei nicht heilbaren Krankheiten, als gewiß zuzusichern.
§473Ärztliche Gutachten und Zeugnisse
Bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse hat der Arzt/die Ärztin mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen seine/ihre ärztliche Überzeugung auszusprechen. Gutachten und Zeugnisse, zu deren Ausstellung der Arzt/die Ärztin verpflichtet ist oder die auszustellen er/sie übernommen hat, sind innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben. Zeugnisse über Mitarbeiter und Ärzte/Ärztinnen in Weiterbildung müssen grundsätzlich innerhalb von drei Tagen nach Antragstellung, bei Ausscheiden unverzüglich, ausgestellt werden.
Ein Psychologisches Gutachten für die Erteilung von Schusswaffen muss außerdem den Vorschriften des Waffengesetzes (WaffG) entsprechen
Eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung (Krankenschein) muss zumindest folgende Punkte enthalten: Den Vor und Zuname des Patienten Das Geburtsdatum sowie die staatsangehörigkeit des Patienten Beginn des Krankenstandes, eine Rückdatierung bis zu einem Tag ist möglich. Ursache: Unfall oder Krankheit, es besteht kein Anspruch auf eine genaue Diagnose. Dauer des Krankenstandes (voraussichtliches Ende), zumindest jedoch ein Wiederbestellungstermin.
§474Kollegiale Zusammenarbeit
Ärztinnen und Ärzte haben sich untereinander kollegial zu verhalten. Die Verpflichtung, in einem Gutachten, auch soweit es die Behandlungsweise einer anderen Ärztin oder eines anderen Arztes betrifft, nach bestem Wissen die ärztliche Überzeugung auszusprechen, bleibt unberührt. Unsachliche Kritik an der Behandlungsweise oder dem beruflichen Wissen einer Ärztin oder eines Arztes sowie herabsetzende Äußerungen sind berufswidrig.
Es ist berufswidrig, eine Kollegin oder einen Kollegen aus ihrer oder seiner Behandlungstätigkeit oder aus dem Wettbewerb um eine berufliche Tätigkeit durch unlautere Handlungen zu verdrängen.
Ärztinnen und Ärzte mit aus einem Liquidationsrecht resultierenden oder anderweitigen Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit (z. B. Gutachten) sind verpflichtet, den von ihnen dazu herangezogenen Kolleginnen und Kollegen eine angemessene Vergütung zu gewähren bzw. dafür zu sorgen, dass die Mitarbeit angemessen vergütet wird.
In Gegenwart von Patientinnen und Patienten oder anderen Personen sind Beanstandungen der ärztlichen Tätigkeit und zurechtweisende Belehrungen zu unterlassen. Das gilt auch im Verhältnis von Vorgesetzten und Mitarbeitern und für den Dienst in den Krankenhäusern.
Die zur Weiterbildung befugten Ärztinnen und Ärzte haben ihre nach der Weiterbildungsordnung gegenüber Weiterzubildenden bestehenden Pflichten zu erfüllen.
Ärztinnen und Ärzte dürfen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht diskriminieren und haben insbesondere die Bestimmungen des Arbeits- und Berufsbildungsrechts zu beachten.
§475Zusammenarbeit mit Dritten
Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, zusammen mit Personen, die weder Ärztinnen oder Ärzte sind, noch zu ihren berufsmäßig tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gehören, zu untersuchen oder zu behandeln. Dies gilt nicht für Personen, welche sich in der Ausbildung zum ärztlichen Beruf oder zu einem Fachberuf im Gesundheitswesen befinden.
Die Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Fachberufe im Gesundheitswesen ist zulässig, wenn die Verantwortungsbereiche der Ärztin oder des Arztes und des Angehörigen des Fachberufs klar erkennbar voneinander getrennt bleiben.
§476Ärztliche Unabhängigkeit
Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, in allen vertraglichen und sonstigen beruflichen Beziehungen zu Dritten ihre ärztliche Unabhängigkeit für die Behandlung der Patientinnen und Patienten zu wahren
§477Unerlaubte Zuweisungen
Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder Untersuchungsmaterial oder für die Verordnung oder den Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich oder Dritten versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.
§478Unerlaubte Zuwendungen
Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten oder Anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern oder sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird.
§479Vergütung
Die Ärztliche Vergütung bestimmt sich grundsätzlich nach dem erhaltenen Gehalt.
Ein Patient hat grundsätzlich für seine Behandlung die Kosten zu tragen, die für die Behandlung erfolgt sind. Hierbei können die Chief of EMS und Chief of MD die Kosten im Rahmen der Anlage 1 für die Behandlungsleistungen im MD festlegen.
§480Honorar
Ärzte und Ärztinnen sind berechtigt für die folgenden Leistungen ein Honorar einzufordern: Psychologisches Gutachten zum Führen von Waffen: Honorar in Höhe von 2.500 Dollar Weiter Psychologisches Gutachten: Honorar in Höhe von 1.500 Dollar
Wenn bei der Erstellung von Gutachten Auslagen anfallen, werden diese in tatsächlicher Höhe auf das Honorar aufgeschlagen.
Eine Leistung der in Absatz 1 genannten Leistungen ist vom Antragsteller zu zahlen. Der Antragsteller hat das Recht, dass er eine schriftliche Rechnung bekommt.