§80Grundsatz der Gewerbefreiheit
Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
§81Betrieb verschiedener Gewerbe
Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet.
§82Handelsregister
Das Handelsregister wird vom Department of Justice geführt.
Die Eintragung in das Handelsregister wird wirksam, sobald sie in den für die Handelsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist.
Die Einsichtnahme in das Handelsregister ist jedem zu Informationszwecken gestattet und kann als Dokument beim DoJ beantragt werden.
§83Eintragungsverfahren
Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt auf Antrag des Gewerbeanmelders.
Für die Eintragung bedarf es der Vorlage eines gültigen Führungszeugnisses, welches keine Verbrechen aufweist.
Der eingetragene Geschäftsführer haftet für das Unternehmen.
Das Department of Justice wird ermächtigt, in Ausnahmefällen Anträge zu genehmigen, die nicht den Voraussetzungen des Absatz 2 entsprechen.
Das Department of Justice wird ermächtigt, Unternehmen zu genehmigen, die bereits ohne eine Eintragung wirtschaftlich tätig zu werden, falls dringende Gründe vorliegen, die eine Eintragung unmöglich machen. Die Eintragung muss zwingend erfolgen, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind.
§84Vertretungsbevollmächtigungen
Der Geschäftsführer eines Unternehmens kann eine andere Person zur Vertretung bestimmter Handlungen bestimmen.
Eine Vertretungsbevollmächtigung ist zwingend in Schriftform nachzuweisen.
§85Prokura
Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts und nur mittels ausdrücklicher schriftlicher Erklärung erteilt werden. Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen.
Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.
Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam.
Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.
Die Prokura ist nicht übertragbar.
§86Buchführung
Jedes Unternehmen ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
Jedes Unternehmen hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, sowie seine eingebrachten Fahrzeuge und sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände anzugeben. (Inventarliste)
Das Department of Justice wird ermächtigt, sich jederzeit Einblicke in die Buchführung und die Inventarliste zu verschaffen.
§87Bilanzierung
Jedes Unternehmen hat zu Beginn des Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäfts Quartals einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen.
Die Quartalsbilanz ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen.
Sie muss klar und übersichtlich sowie in deutscher Sprache und in der Währung Dollar angegeben sein.
§86aAbsatz 3 gilt entsprechend.
§88Vorlegung im Rechtsstreit
Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlegung der Handelsbücher einer Partei anordnen.
Werden in einem Rechtsstreit Handelsbücher vorgelegt, so ist von ihrem Inhalt, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen. Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Gericht insoweit offenzulegen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsgemäßen Führung notwendig ist.
§89Beschäftigung von Arbeitnehmern
Die Befugnis zum selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes begreift das Recht in sich, in beliebiger Zahl Gesellen, Gehilfen, Arbeiter jeder Art und Lehrlinge anzunehmen.
§90Freie Gestaltung des Arbeitsvertrags
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Abschluss und Inhalt des Arbeitsvertrages frei vereinbaren.
Ein Arbeitsvertrag kann mündlich abgeschlossen werden. Der Arbeitnehmer kann mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wird.
§91Weisungsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.
§92Gegenseitige Verpflichtungen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer seine Leistungen entsprechend angemessen zu entlohnen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft nach bestem Können zur Verfügung zu stellen.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht.
Die Zahlung eines regelmäßigen Arbeitsentgelts kann nicht für die Fälle ausgeschlossen werden, in denen der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit von Dritten ein Trinkgeld erhält. Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt.
§93Zeugnis
Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch darauf, dass der vorherige Arbeitgeber dem neuen Arbeitgeber ein mündliches Zeugnis mitteilt. Im Einvernehmen aller Beteiligten kann ein solches Zeugnis auch schriftlich erteilt werden
Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Der neue Arbeitgeber kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken.
Das schriftliche Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
§94Wettbewerbsverbot
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot).
§95Abgaben und Steuern
Dienstleistungen und sonstige Vermögenswerte von Unternehmen sind zu versteuern.
Die Berechnung der Steuern erfolgt einmal alle Zwei Wochen durch das Department of Justice nach Vorlage der Bilanzierung.
Die Höhe der Steuern beträgt 14 % des Vollgewinn des Unternehmens, soweit Vermögenswerte nicht von der Besteuerung nach § 96 befreit sind.
§96Steuerfreie Vermögenswerte
Von der Berechnung der Steuern sind folgende Ausgaben befreit: Arbeitsmittel Betriebs und Geschäftsausstattung Fahrtkosten für Geschäftsreisen KfZ-Kosten für den Firmenwagen Werbung
§97Verbot unlauterer Geschäftlicher Handlungen
Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
Unlauter handelt insbesondere, wer geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen; geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen; den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert; bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt; bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt; die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind;
§98Vergleichende Werbung
Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.
Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht, nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist, im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt, den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt, die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.
§99Nichtbetreiben
Sollte ein Unternehmen in einem Zeitraum von 14 Tagen schuldhaft nicht betrieben werden, so wird es von Amts wegen geschlossen und aus dem Handelsregister gestrichen.
§100Besondere Arbeitstätigkeiten
Besondere Arbeitstätigkeiten im Sinne dieses Gesetzes sind: der Beruf des Rechtsanwaltes jeder Beruf bzw. jedes Unternehmen, welches nicht verstaatlicht ist und der privatwirtschaftlichen Führung obliegt.
Der Beruf des Rechtsanwaltes obliegt den Vorschriften der RAO