Siegel des Department of Justice — San AndreasDepartment of JusticeSan Andreas
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Strafrecht & Justiz

Gerichtsverfassungsgesetz

GVGFassung Verdano CityStand 2026-09-2216 Paragraphen

§449Gerichte

Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt. Die Gerichtssprache ist deutsch.

§450Gerichtsbarkeit

Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch das Department of Justice (DoJ) ausgeübt.

§451Chief of Justice

(1) Der Chief of Justice ist der oberste Beamte des DoJ. (2) Ihm obliegt die Dienstaufsicht. (3) Sollte der Chief of Justice nicht im Staate oder nicht in der Lage sein, sein Amt auszuüben, so übernimmt einer der Co-Chiefs of Justice die Aufgaben und Verpflichtungen des Chief of Justice.

§452Gerichtsverhandlungen

Für die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit des DoJ gehörende Verfahren können Schöffengerichte gebildet werden. Sollten besondere Umstände herrschen, so kann das DoJ auch Gerichte, die lediglich aus dem Richter als Vorsitzenden bestehen, bilden.

§453Schöffengericht

Das Schöffengericht besteht aus dem Richter als Vorsitzenden und zwei Schöffen. Insoweit das Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt, üben die Schöffen während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Richter aus und nehmen auch an den im Laufe einer Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen teil, die in keiner Beziehung zu der Urteilsfällung stehen und die auch ohne mündliche Verhandlung erlassen werden können. Sollten zu einer Verhandlung nicht genügend Schöffen zur Verfügung stehen, kann das Gericht die Verhandlung trotzdem führen.

§452aSchöffenamt

Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Zivilisten versehen werden. Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden: Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft sowie Rechtsanwälte Gerichtliche Vollstreckungsbeamte (U.S.M.S.) und Polizeivollzugsbeamte Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind: Personen, die in Folge eines Verbrechens zu einer Haftstrafe verurteilt wurden, unabhängig davon, wie lange dieses Urteil zurückliegt. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen eines Verbrechens schwebt, das eine Verurteilung zu erwarten lässt. Die Einschätzung über die Erwartung einer Verurteilung trifft der vorsitzende Richter.

§453aEntfernung aus dem Schöffenamt

Ein Schöffe ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat. Die Entscheidung darüber trifft der vorsitzende Richter.

§454Besorgnis der Befangenheit eines Schöffen

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der Verteidigung oder des Angeklagten kann ein Schöffe wegen der Besorgnis der Befangenheit von seinem Amt entbunden werden. Die Gegenseite ist vor einer Entscheidung zu hören. Die Entscheidung trifft der vorsitzende Richter. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

§455Pflichtverletzung eines Schöffen

Gegen einen Schöffen, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet kann ein Ordnungsgeld verhängt werden.

§456Oberster Gerichtshof

Der oberste Gerichtshof besteht aus dem Chief of Justice, dem Co-Chief of Justice und der ganzen Richterschaft. Die Zuständigkeit des obersten Gerichtshof betrifft ausschließlich allgemeine Entscheidungen. Dies beinhaltet die Deklaration von Gruppierungen als illegal, sowie die Definitionen von Rechtsbegriffen und die genauere Auslegungen von Gesetzen, sofern dies nötig ist, und andere allgemeine Entscheidungen. Der oberste Gerichtshof tagt in Abwesenheit von Nichtmitgliedern. Entscheidungen des obersten Gerichtshof müssen einstimmig erfolgen. Die Entscheidungen des obersten Gerichtshof sind nicht anfechtbar.

§457Staatsanwaltschaft

Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt durch: Den Oberstaatsanwalt Den Staatsanwälten Bei Personalknappheit auch durch den Chief of Justice oder Co-Chief of Justice Referendaren kann die Wahrnehmung einer Aufgabe eines Staatsanwalts übertragen werden. Ein Staatsanwalt muss darüber die Aufsicht führen und ist für etwaige Pflichtverletzungen und Verfahrensfehler verantwortlich.

§458Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaft obliegt dem Oberstaatsanwalt, soweit sie nicht dem Chief of Justice obliegt. Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen. Die Beamten im Polizeivollzugsdienst sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft und haben die Rechte und Pflichten der Strafprozessordnung (StPO).

§459Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft ist in ihren amtlichen Verrichtungen von dem Gericht unabhängig. Sie haben aber in Kenntnis mit den Richter zusammenzuarbeiten.

§460Öffentlichkeit

Eine Gerichtsverhandlung ist grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann für die Hauptverhandlung ausgeschlossen werden, wenn eine Vernehmung eines Beteiligten schutzwürdige Interessen veröffentlichen würde, eine Gefährdung der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu befürchten ist oder wenn um die Gefährdung des Lebens eines Beteiligten zu fürchten ist.

§461Sitzungspolizei

Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem vorsitzenden Richter. An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht weder ganz noch teilweise verhüllen. Die Aufgaben der Sitzungspolizei übernimmt der U.S.M.S., bei mangelnden Ressourcen kann diese Aufgabe auf Entscheidung des vorsitzenden Richters auch von Exekutivbehörden übernommen werden.

§462Ordnungsmaßnahmen

Gegen Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder nicht an der Sitzung beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann der Vorsitzende ein Ordnungsgeld anordnen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Die Vollstreckung hat der vorsitzende Richter unmittelbar zu veranlassen. Die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen obliegt den Schöffen und dem vorsitzenden Richter mit gleichem Stimmrecht. Der Beschluss ist im Protokoll aufzunehmen.