§439Grundbuch
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in welchem Grundstücke und die Rechte an diesen verzeichnet sind.
Das Grundbuch wird vom Department of Justice (DoJ) geführt.
§440Inhalt des Grundbuchs
Das Grundbuch umfasst alle Informationen die im Grundbuchblatt zu einem Grundstück eingetragen wurden.
§441Eintragung ins Grundbuch
Soll ein Grundstück ins Grundbuch eingetragen werden, bedarf dies eines Antrages. Dieser Antrag ist beim zuständigen Sachbearbeiter einzureichen. Der Antrag muss die Angaben zum Eigentümer, zum Grundstück, zum Kaufpreis, zu den Rechten anderer Personen als dem Eigentümer, sowie zu den darauf befindlichen Gebäude beinhalten. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen ist. Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft ist, ist nicht stattzugeben.
Alle Grundstücke, die in privatem Besitz sind, sind in das Grundbuch einzutragen. Wer sein Grundstück nicht eintragen lässt, ist zu bestrafen, und das Grundstück ist umgehend einzutragen.
§442Rechte des Eigentümers
Ein Grundstück kann auf Antrag des Eigentümers aus dem Grundbuch gelöscht werden. Bei der Löschung verliert der Eigentümer dauerhaft alle Besitzrechte. Grundstücke, an denen der Staat Eigentümer ist, erhalten nur auf gesonderten Antrag einen Grundbucheintrag.
§443Grundbucheinsicht
Das Grundbuch unterliegt der beschränkten Einsicht.
Das Recht auf Einsicht eines entsprechenden Grundbuchblattes haben: Der Eigentümer Personen, welche auf der entsprechenden Seite des Grundbuches eingetragen sind Personen, welche ein berechtigtes Interesse darlegen können Behörden im Wege der Amtshilfe
Über die Einsicht ins Grundbuch entscheidet der zuständige Sachbearbeiter.
§444Grundstückserwerb
Zum Erwerb eines Grundstücks muss ein Kaufvertrag vorliegen. Der Kaufvertrag bedarf der Schriftform.
Der Kaufvertrag ist vom Käufer und Verkäufer persönlich zu unterschreiben.
§445Löschung von Einträgen
Soll ein Eintrag gelöscht werden, so ist der zu löschende Eintrag zu streichen. Eintragungen dürfen nie komplett gelöscht werden.
Berechtigt zu diesem Antrag sind alle Personen nach §441 (3) GBO.
Die Löschung bedarf eines Löschungsvermerks des Sachbearbeiters für den Grund der Löschung.
§446Schließung von Grundbüchern
Ist der Eigentümer eines Grundstückes verstorben oder gilt dauerhaft als verschollen, so werden die entsprechenden Grundbucheinträge gestrichen.
§447Pfändung von Grundbüchern
Begeht ein Unternehmen oder eine als illegal deklarierte Gruppierung, welches/welche in direktem Zusammenhang zum Grundstück steht, schwerwiegende Verbrechen, oder steht in Verbindung mit diesen, so kann das Grundstück auf Antrag der Staatsanwaltschaft gepfändet werden.
Die Entscheidung über diesen Antrag obliegt dem Chief of Justice.
§448Vermögensbelastungen
(1) Der Eigentümer kann sein Grundstück für bis zu 20 Prozent des Kaufpreises mit einer Hypothek belasten. Die Hypothek ist schriftlich festzuhalten und beim Chief of Justice anzumelden. (2) Die Belastung muss in das Grundbuch eingetragen werden. Andernfalls ist die Belastung nichtig. (3) Der Geber der Hypothek hat Besitzrechte am Grundstück in der prozentualen Höhe, wie es belastet wurde. (4) Ist die Hypothek beglichen, so erlöschen die Besitzrechte des Hypothekengebers.