§434Überwachung der Fischerei
Die Aufsicht über die Fischerei führt das Department of Justice Soweit es zur Wahrnehmung der Fischereiaufsicht erforderlich ist, bestellt das Department of Justice eigene Vollzugsbeamte. Das Department of Justice kann auch ehrenamtliche Fischereiaufseher bestellen Die Bestellung begründet kein zwangsläufiges Dienstverhältnis des Fischereiaufsehers zum Department of Justice.
Die Vollzugsbeamten und die Fischereiaufseher sind befugt, jederzeit die beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte, die Fanggeräte und Fische in Fischereifahrzeugen sowie Fischbehälter in Gewässern zu durchsuchen, Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren.
