§414Wesen der Aktiengesellschaft
Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Eigentum und Vermögen der Gesellschaft.
Der Wert der Besitztümer der Aktiengesellschaft wird bei ihrer Gründung in der Summe der Werte aller Aktien widergespiegelt.
§415Gründung einer Aktiengesellschaft
Eine Aktiengesellschaft ist eine Rechtsform eines Gewerbes.
An der Gründung müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, welche die Aktien gegen Einlagen übernehmen. Die Einlagen erhält die Unternehmenskasse der Aktiengesellschaft.
§416Startkapital
Das Startkapital einer Aktiengesellschaft wird vom Hauptgründer zusammen mit dem Department of Justice festgelegt.
Dieser Grundbetrag wird gleichmäßig auf alle Aktien verteilt und durch die Übernahme im Austausch für Einlagen, die die Aktiengesellschaft erhält, an die an der Gründung beteiligten Personen aufgeteilt.
Das Startkapital einer Aktiengesellschaft beträgt im Minimum 10.000$.
Jede Aktiengesellschaft ist aufgeteilt in 1.000 Aktien.
§417Börse
Die Aufgaben der Börse werden vom Department of Justice übernommen.
An der Börse findet der Handel von Aktien statt. Geschäfte außerhalb der Börse sind rechtswidrig und somit nichtig.
Jeder Handel muss beim Department of Justice angemeldet werden. Der Handel findet jede Woche zum gleichen Zeitpunkt statt. Dazu müssen alle Personen, die Aktien kaufen oder verkaufen möchten, dies bis 24 Stunden vor dem Zeitpunkt des Handels beim Department of Justice anmelden.
Das Department of Justice führt eine Liste, auf wen Aktien einer Aktiengesellschaft laufen. Dabei dokumentiert es den Namen des Aktionärs, sein Geburtsdatum und die Anzahl der Aktien in Besitz.
Aktien dürfen sowohl von natürlichen Personen als auch von juristischen Personen gehandelt werden. Eine Aktiengesellschaft kann ihre eigenen Aktien nicht kaufen oder besitzen.
Wird eine Person für tot oder für dauerhaft verschwunden erklärt, so werden sämtliche Aktien auf den/die Ehepartner/in überschrieben. Sollte die Person unverheiratet sein, so geht der Besitz der Aktien auf das Department of Justice über, sodass diese offen an der Börse gehandelt werden können.
§418Börsengang
Mit der Gründung einer Aktiengesellschaft geht diese automatisch an die Börse.
Die Aufteilung der Aktien unter den Investoren vor Börsengang erfolgt in Abwesenheit der Öffentlichkeit. Erst nach der Aufteilung ist die Öffentlichkeit befugt, in den Aktienhandel einzusteigen.
§419Aktienwert
Der Aktienwert einer jeden Aktiengesellschaft wird vom Department of Justice zum Handelszeitpunkt neu bestimmt. Dieser Wert ist für den Handel dann ausschlaggebend.
Als Aktienwert wird immer jener festgelegt, bei dem das Handelsvolumen zum Handelszeitpunkt am größten ist.
§420Hauptversammlung
Jeden Monat muss eine Aktiengesellschaft eine ordentliche Hauptversammlung einberufen. Diese soll möglichst 30 Tage nach der vorherigen ordentlichen Hauptversammlung stattfinden. Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Geschäftsführer anzuberaumen und die Aktionäre sind von ihm einzuladen. Die Einladung hat mindestens sieben Tage vor der ordentlichen Hauptversammlung zu erfolgen.
Auf schriftlichen Antrag von Aktionären einer Aktiengesellschaft, die mindestens ein Fünftel aller Aktien der Aktiengesellschaft zusammen besitzen, und unter Angabe des Zwecks und der Gründe, ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Die Planung dieser, sowie die Einladung der Aktionäre, obliegt dem Geschäftsführer. Die Einladung hat mindestens drei Tage vor der außerordentlichen Hauptversammlung zu erfolgen. Der Zeitpunkt der außerordentlichen Hauptversammlung darf höchstens sieben Tage nach Eingang des Antrags angesetzt werden.
Jede Aktie hat bei Abstimmungen das gleiche Stimmrecht.
Die ordentliche Hauptversammlung bestimmt den Geschäftsführer, legt die Höhe der Dividendenausschüttung auf Vorschlag des Geschäftsführers fest und stimmt über Übernahmeverträge ab.
Eine außerordentliche Hauptversammlung kann nur die Wahl eines neuen Geschäftsführers, die Abstimmung über einen Übernahmevertrag oder eine Besprechung der Aktionäre als Gegenstand haben.
Jeder Aktionär kann eine rechtsfähige, volljährige Person als Geschäftsführer vorschlagen. Die Wahl zum Geschäftsführer erfolgt als einfache Mehrheitswahl.
Über die Höhe der Dividendenausschüttung wird auf Vorschlag des Geschäftsführers abgestimmt. Zur Annahme ist eine absolute Mehrheit notwendig. Wird der Vorschlag abgelehnt, so kann jeder Aktionär einen Vorschlag zur Dividendenausschüttung bringen. Der Geschäftsführer ist vor der erneuten Wahl über die Dividendenausschüttung anzuhören. Die zweite Wahl erfolgt als einfache Mehrheitswahl. Die Dividendenausschüttung ist in §423 AktG geregelt.
Die Hauptversammlung hat ebenfalls Übernahmeverträge zu genehmigen. Dafür wird eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen benötigt. Vor der Abstimmung über einen Übernahmevertrag ist der Geschäftsführer anzuhören. Die Übernahme einer Aktiengesellschaft ist in § 9 AktG geregelt.
§421Geschäftsführer
Dem von der Hauptversammlung gewählten Geschäftsführer obliegt die Pflicht, Hauptversammlungen einzuberufen und zu planen, die Aktiengesellschaft nach bestem Wissen und Gewissen zu leiten und möglichst profitabel zu wirtschaften.
Verstößt ein Geschäftsführer schuldhaft gegen seine Pflichten, so kann der Verstoß zusätzlich zum Ersatz des entstandenen Schadens geahndet werden. Die Hauptversammlung kann auf die Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers verzichten, sofern 2/3 der abgegebenen Stimmen in der Hauptversammlung diesbezüglich bejahen.
Sollte ein Geschäftsführer zurücktreten, so hat dieser diesen Umstand umgehend dem Department of Justice mitzuteilen, welches eine außerordentliche Hauptversammlung der Aktiengesellschaft zur Wahl eines neuen Geschäftsführers plant.
§422Übernahme einer Aktiengesellschaft
Die Übernahme einer Aktiengesellschaft kann nur durch eine andere Aktiengesellschaft geschehen.
Der Übernahmevertrag muss von den Hauptversammlungen beider Aktiengesellschaften genehmigt werden.
Bei einer Übernahme hat die übernehmende Aktiengesellschaft die Aktionäre der übernommenen Aktiengesellschaft auszuzahlen. Die Höhe der Auszahlung ist im Übernahmevertrag festzulegen. Mit der Auszahlung der Aktionäre der übernommenen Aktiengesellschaft werden alle Aktien der übernommenen Aktiengesellschaft aufgelöst.
Die Besitztümer der übernommenen Aktiengesellschaft gehen in Besitz der übernehmenden Aktiengesellschaft über.
§423Dividendenausschüttung
Bei jeder ordentlichen Hauptversammlung kann eine Dividendenausschüttung stattfinden, sofern die Hauptversammlung nach §420 (2) AktG dafür stimmt.
Die Ausschüttung findet zum nächsten Handelszeitpunkt statt. Dabei fällt der Aktienkurs um die Höhe der Dividendenausschüttung. Die Kosten der Dividendenausschüttung hat der gewählte Geschäftsführer beim Department of Justice vor dem Tag der Dividendenausschüttung aus der Unternehmenskasse zu hinterlegen.
Die Dividendenauszahlung hat das Department of Justice dann möglichst zeitnah durchzuführen.