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Dienstvorschrift DV-01

Geiselnahme und Verhandlung

Herausgeber: Department of Justice — San Andreas, in Abstimmung mit LSPD/LSSD und Los Santos Marshals Service

Fassung 1.0Stand 10.08.2026

Rechtsgrundlagen

StGB-KA § 24 (Geiselnahme)PolSG § 18 (Einsatzleitung)PolSG §§ 9–13 (Zwang/Schusswaffe)PolSG §§ 16–17 (Bodycam/Bericht)StA-Gesetz § 11 (Absprachen)

Dies ist eine verbindliche Dienstvorschrift für die eingesetzten Kräfte. Sie ist KEINE Rechtsquelle und ergänzt, ersetzt aber nicht die Gesetze der amtlichen Gesetzessammlung.

Diese Dienstvorschrift regelt das einheitliche Vorgehen bei Geiselnahmen und vergleichbaren Bedrohungslagen mit Geiseln — von der Erstsicherung über die Verhandlung bis zur Auflösung der Lage.

Nr. 1Zweck und Anwendungsbereich

(1) Diese Vorschrift gilt für alle Lagen, in denen sich eine Person eines Menschen bemächtigt hat, um eine Behörde oder Dritte durch Drohung zu einem Verhalten zu zwingen (§ 24 StGB-KA), sowie für vergleichbare Bedrohungslagen mit Geiseln oder verschanzten Tätern. (2) Ziel ist stets die unversehrte Befreiung der Geiseln, der Schutz Unbeteiligter und der eingesetzten Kräfte sowie — nachrangig — die Festnahme des Täters.

Nr. 2Grundsätze

(1) Der Schutz des Lebens hat absoluten Vorrang vor der Strafverfolgung und der Sachwerterhaltung. (2) Es gilt der Grundsatz 'Zeit arbeitet für die Einsatzkräfte' — Deeskalation und Verhandlung gehen dem Einsatz unmittelbaren Zwangs stets vor, solange keine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben besteht. (3) Jede Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein (Verhältnismäßigkeit).

Nr. 3Sofortmaßnahmen der ersteintreffenden Kräfte

(1) Lage melden, Verstärkung und Einsatzleitung anfordern, Rettungsdienst bereitstellen. (2) Innere und äußere Absperrung einrichten, Gefahrenbereich räumen, Sicht- und Fluchtwege des Täters kontrollieren. (3) Keine Alleingänge, keine eigenmächtige Erstürmung. Erstkontakt nur so weit, wie zur Beruhigung der Lage nötig; die weitere Kommunikation übernimmt die Verhandlungsgruppe. (4) Beweislage und Ausgangssituation sichern (Zeugen, Videomaterial).

Nr. 4Einsatzleitung

(1) Bei jeder Geisellage ist unverzüglich eine Einsatzleitung festzulegen (§ 18 PolSG). (2) Die Einsatzleitung trägt die Gesamtverantwortung, trennt die Funktionen Verhandlung und Zugriff und entscheidet allein über den Übergang zu unmittelbarem Zwang. (3) Sie stellt die Verbindung zu Staatsanwaltschaft, Gericht und — bei Bundesbezug — zum Los Santos Marshals Service her.

Nr. 5Verhandlungsgruppe

(1) Die Verhandlungsgruppe besteht mindestens aus Verhandlungsführer, Zweitverhandler (Unterstützung/Draht zur Einsatzleitung) und Protokollant. (2) Es spricht immer nur EIN Verhandlungsführer mit dem Täter. Die Verhandler sind nie zugleich Teil des Zugriffs. (3) Die Verhandlungsgruppe berät die Einsatzleitung, entscheidet aber nicht über den Zugriff.

Nr. 6Verhandlungsgrundsätze

(1) Zeit gewinnen, aktiv zuhören, Vertrauen aufbauen, den Täter beschäftigen und beruhigen. (2) Keine Übergabe von Waffen, keine zusätzlichen Geiseln, kein Austausch von Einsatzkräften oder Dritten gegen Geiseln. (3) Nachvollziehbare, sofort umsetzbare Kleinforderungen (z. B. Wasser, Nahrung, medizinische Hilfe, Kommunikation) können zur Deeskalation und gegen Gegenleistung (z. B. Freilassung einer Geisel) taktisch bedient werden. (4) Jede Zusage muss vor Abgabe mit der Einsatzleitung abgestimmt sein.

Nr. 7Zulässige und unzulässige Zusagen

(1) Zulässig sind rein tatsächliche, sofort erfüllbare Zusagen im Rahmen der Deeskalation (Verpflegung, medizinische Versorgung, ungestörte Kommunikation, Zeit). (2) UNZULÄSSIG ist jede Zusage von Straffreiheit, Strafmilderung, 'freiem Geleit' oder Nichtverfolgung durch die Einsatzkräfte. Über Anklage und Strafmaß entscheidet allein die Staatsanwaltschaft; verbindliche Absprachen müssen freiwillig, transparent und gerichtlich überprüfbar sein (§ 11 StA-Gesetz). (3) Rechtsrelevante Zusagen (z. B. Verfahrensfragen) dürfen nur nach Einbindung und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellt werden. (4) Klarstellung fürs Protokoll: Eine unter der Drohung einer Geiselnahme abgenötigte Zusage ist rechtlich unwirksam und bindet die Behörden nicht.

Nr. 8Zugriff und unmittelbarer Zwang

(1) Der Übergang zum Zugriff ist die Ausnahme und wird allein durch die Einsatzleitung angeordnet. (2) Schusswaffengebrauch gegen Personen ist nur zulässig zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr des Todes oder einer schwersten Körperverletzung (§ 13 PolSG); die Zwangsmittelstufen der §§ 9–12 PolSG sind zu beachten. (3) Ein sofortiger Zugriff ohne Verhandlung kommt nur in Betracht, wenn eine Geisel unmittelbar getötet oder schwerst verletzt zu werden droht und ein milderes Mittel nicht rechtzeitig wirkt.

Nr. 9Zusammenarbeit der Behörden

(1) LSPD/LSSD führen die polizeiliche Lage und stellen Absperrung, Spezialkräfte und Verhandlungsgruppe. (2) Das Department of Justice / die Staatsanwaltschaft ist bei allen rechtsrelevanten Zusagen, Anordnungen und dem anschließenden Verfahren einzubinden. (3) Der Los Santos Marshals Service wird bei Bundesbezug, drohender Flucht über Zuständigkeitsgrenzen sowie beim Gefangenentransport nach Auflösung der Lage beteiligt. (4) Gerichtliche Beschlüsse (z. B. Haftbefehle) sind über die Staatsanwaltschaft herbeizuführen.

Nr. 10Dokumentation und Nachbereitung

(1) Vorhandene Körperkameras sind zu aktivieren (§ 16 PolSG); die Lage, alle Zusagen und Zwangsmaßnahmen sind lückenlos und zeitnah zu dokumentieren (§ 17 PolSG). (2) Geiseln und Einsatzkräfte sind medizinisch und psychosozial zu betreuen. (3) Jede Lage ist im Nachgang auszuwerten; Erkenntnisse fließen in Aus- und Fortbildung ein.

Nr. 11Inkrafttreten

(1) Diese Dienstvorschrift tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft und ist von allen an Geisellagen beteiligten Kräften zu beachten.